Satzung GEDOK –
Gemeinschaft der Künstlerinnen und Kunstfördernden e.V. Gruppe Hamburg
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „GEDOK – Gemeinschaft der Künstlerinnen und Kunstfördernden e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamburg eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Ausstellungen von Malerei, Plastik, Graphik, angewandter Kunst u. ä.;
- Konzerte und andere Musikveranstaltungen;
- Autorinnenlesungen sowie Rezitationen;
- Vorträge und sonstige Veranstaltungen zur Förderung von Kunst und Kultur;
- Aufklärung der Öffentlichkeit über die Arbeitsbedingungen von Künstlerinnen;
- Vermittlung und Unterstützung von Veranstaltungen im nationalen und internationalen Raum, die den satzungsgemäßen Interessen der GEDOK dienen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dienen ausschließlich der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben. - Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins,
es sei denn zur Durchführung von satzungsgemäßen Zwecken des Vereins. - Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Alle Inhaberinnen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
- Dem Verein können natürliche und juristische Personen angehören.
- Die Mitgliedschaft steht kunstschaffenden Frauen aller Kunstsparten sowie Kunstfreundinnen und Kunstfreunden offen, die sich schriftlich um den Beitritt bewerben.
- Bedingung für die Aufnahme als Künstlerin ist die Entscheidung über die
künstlerische Förderungswürdigkeit durch eine Fachjury.
Bei Kunstfreundinnen und -freunden ist das erklärte Kunstinteresse Voraussetzung für die Aufnahme, über die der geschäftsführende Vorstand entscheidet. - Die Mitgliedschaft erlischt
– durch freiwilligen Austritt, der zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen kann und bis zum 30. September des laufendes Jahres dem Vorstand schriftlich erklärt werden muss;
– durch Ausschluß, falls ein Mitglied die Interessen des Vereins schädigt; über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit, eine gerichtliche Anfechtung ist nicht möglich;
– durch Tod eines Mitglieds. - Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.
Der jährliche Beitrag ist innerhalb des ersten Monats eines jeden
Jahres zu zahlen.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Mitgliederversammlungen werden von der 1. Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von der stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die rechtzeitige Veröffentlichung im Vereinsorgan ist ausreichend.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor Einberufung der Versammlung schriftlich vorliegen. - Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
10% der Mitglieder anwesend sind. Ist das nicht der Fall, so ist unverzüglich gemäß Abs. 1 eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen kann. Hierauf ist in der erneuten Ladung hinzuweisen. - Die Versammlung wählt für die jeweilige Versammlung eine Versammlungsleiterin.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Gegenstände zu beraten und zu beschließen:
– Arbeits- und Kassenbericht des Vorstandes;
– Bericht der Kassenprüferin;
– Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes;
– Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr;
– Bericht der Fachbereichs-Vorsitzenden;
– ggf. Neuwahl des Vorstandes;
– ggf. Geschäftsordnung bzw. Änderung der Geschäftsordnung;
– Wahl der Kassenprüferin für das folgende Geschäftsjahr;
– ggf. Änderung des Mitgliedsbeitrages;
– Anträge zu sonstigen Sachverhalten, die vom Vorstand oder von Mitgliedern eingebracht werden. - Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme der Versammlungsleiterin. Stimmengleichheit bei Wahlen erfordert eine Stichwahl. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
- Zum Ausschluß von Mitgliedern, zu Satzungsänderungen und zu Änderungen des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muß schriftlich
und – auf Antrag – geheim abgestimmt werden. - Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.
Über die Annahme von Beschlußanträgen entscheidet die Mitglieder- versammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. - In jeder Mitgliederversammlung müssen eine Anwesenheitsliste und ein Protokoll von der 1. Schriftführerin geführt werden.
Es ist von der Vorsitzenden und der Schriftführerin zu unterschreiben. Sind die 1. Schriftführerin und ihre Stellvertreterin verhindert, wählt die Versammlung die Protokollführerin zu Beginn der Versammlung.
Ein Beschlußprotokoll ist im Vereinsorgan zu veröffentlichen. - Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins es erfordern oder wenn die Einberufung von der Hälfte der Vorstandsmitglieder oder schriftlich von einem Zehntel der Mitglieder verlangt wird. Es gelten die vorgenannten Verfahrensweisen.
§ 7 Vertretungsorgane
- Der Vorstand des Vereins im Sinne des Gesetzes sind die 1. Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jede von beiden vertritt den Verein allein.
- Den geschäftsführenden Vorstand bilden gemeinsam
– die 1. und stellvertretende Vorsitzende,
– die 1. Schriftführerin und die stellvertretende Schriftführerin,
– die 1. Schatzmeisterin und die stellvertretende Schatzmeisterin.
Dem geschäftsführenden Vorstand angegliedert ist ein Beirat, dem die jeweiligen Fachbereichs-Vorsitzenden angehören. Diese werden von den Fachbereichen gewählt. - Der Vorstand wird für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist erlaubt.
- Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung sowie der gültigen Geschäftsordnung. Er arbeitet ehrenamtlich.
- Die Vorstandssitzungen sind für die Vereinsmitglieder öffentlich. Wichtige Sitzungsergebnisse sind im Vereinsorgan zu veröffentlichen.
§ 8 Fachbereiche, Fachbeiräte, Fachjurys
- Die Aufteilung des Mitgliederkreises nach Fachbereichen wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen bzw. abgeändert.
- Die Fachbereiche wählen jeweils einen Fachbeirat und eine Fachjury. Sie arbeiten ehrenamtlich, vertreten die Belange ihres Bereichs und unterstützen den Vorstand in künstlerischen und bereichspezifischen Fragen. Ihre Aufgaben sind im besonderen:
– die Mitgestaltung des künstlerischen Programmes,
– die Kommunikation mit den Mitgliedern ihres Bereichs. - Die Modalitäten für die Arbeit der Fachbeiräte und Fachjuries regelt die Geschäftsordnung.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu berufenen ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an Gedok, Verband der Gemeinschaft der Künstlerinnen und Kunstförderer e. V., der es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Bei Auflösung des in Abs. 2 genannten Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zu, deren Zweck die Förderung von Kunst und Kultur ist und insbesondere das künstlerische Schaffen von Frauen unterstützt und die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.
Hamburg, den 31. Mai 2016
gez. Sabine Rheinhold, 1. Vorsitzende